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Satzung

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Förderverein Watoto: Afrikas starke Kinder e.V.


SATZUNG   

§ 1 Name und Sitz des Vereins      

1)      Der Verein führt den Namen: „Förderverein Watoto: Afrikas starke Kinder“.

2)      Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“.

3)      Der Sitz des Vereins ist Bonn-Innenstadt.

§ 2 Zweckbestimmung und Gemeinnützigkeit

1)      Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe in Afrika für die gesundheitliche, schulische und soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen aus armen Familien in Afrika.

2)      Verwirklicht wird dieser Zweck durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Entwicklungshilfe für ausländische Körperschaften, die im Falle unbeschränkter Steuerpflicht als steuerbegünstigt im Sinne von §5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt würden.

3)      Die zu unterstützenden Körperschaften sollten sich in einem oder mehreren der im Folgenden genannten Entwicklungsbereiche engagieren:

a)   Förderung von Kindern und Jugendlichen aus armen Familien;

b)   Unterstützung von Schulen, die vornehmlich von Kindern aus armen Familien besucht werden und die in strukturell armen Regionen und/oder in Slumgebieten angesiedelt sind;

c)   Unterstützung von Vereinen und Organisationen, die sich um die Förderung von Kindern und Jugendlichen aus armen Familien kümmern; insbesondere in den Bereichen gesundheitliche Versorgung und Krankheitsprävention, Ernährungssicherung, schulische und außerschulische Bildung, gesundheitliche und sexuelle Aufklärung, Stärkung von Mädchen und jungen Frauen, Life Skills und Geschlechterrollen, Umwelterziehung, Gewaltprävention, soziales Miteinander und Berufsvorbereitung;

d)   Unterstützung von Jugendgruppen und -verbänden, die sich um Kinder aus armen Verhältnissen kümmern (z.B. kirchliche Gruppen oder Pfadfinderverbände).

4)      Über die Einwerbung von Mitteln für die genannten ausländischen Körperschaften hinaus besteht der Zweck des Vereins auch darin, die zu fördernden Körperschaften konzeptionell und organisatorisch zu beraten.

5)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

6)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

7)      Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.

8)      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Eine Beitrittserklärung ist auszufüllen und zu unterzeichnen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2) Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen jährliche Förderbeiträge, die entweder 25, 50 oder 100 Euro betragen. Darüber hinaus können freiwillig höhere Beträge geleistet werden.

3) Rechte und Pflichten der Mitglieder

Zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder gehört die Einsicht in die Vereinstätigkeit, die Finanzlage und die laufenden Aktivitäten. Es ist das Recht aller Mitglieder in spätestens jährlichen Rundbriefen über die Aktivitäten des Vereins informiert zu werden. Es ist die Pflicht aller Mitglieder, die zugesagten Förderbeiträge in voller Höhe zu entrichten.

4) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich und schriftlich zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig und schriftlich zu begründen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen. Geleistete Förderbeiträge werden nicht erstattet.

§ 4 Organe des Vereins

1)      Organe des Vereins sind:

a)   die Mitgliederversammlung

b)   der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

1)      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Bei Verhinderung einzelner Mitglieder zur physischen Teilnahme an einer Mitgliederversammlung wird auf Antrag eine Teilnahme per Telefonkonferenz ermöglicht. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

2)      Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes für erforderlich gehalten werden oder wenn sie von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt werden.

3)      Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)   Wahl der Vorstandsmitglieder (Vorsitzende/r und stellvertretende Vorsitzende/r und ein weiteres Mitglied) in einzelnen Wahlgängen

b)   Wahl eines/einer Kassenprüfers/Kassenprüferin

c)   Entgegennahme des Berichts des Vorstands über Vereinsaktivitäten

d)   Entgegennahme des Kassenprüfberichts der Kassenführung

e)   Entlastung des Vorstands

f)    Festsetzung der Förderbeiträge

g)   Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

h)   Beschlussfassung über Änderungen des Satzungszwecks

i)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen

j)    Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins

4)      Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

5)      Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der teilnehmenden Mitglieder gefasst und im Sitzungsprotokoll festgehalten. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

6)      Jede Mitgliederversammlung ist durch ein Sitzungsprotokoll zu dokumentieren und innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung durch den/die Vorsitzende/n an alle Mitglieder zu verschicken.

7)      Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der teilnehmenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die von den dafür zuständigen Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 6 Vorstand

1)      Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinstätigkeit wie sie sich aus der Satzung ergibt.

2)      Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

3)      der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und besteht aus drei Mitgliedern:

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c) einem weiteren Mitglied (Beisitzer)

4)      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

5)      Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Auf diese Weise gewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

6)      Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils in einem besonderen Wahlgang für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

7)      Wahlen werden geheim durchgeführt. Es kann jedoch offen gewählt werden, wenn kein teilnehmendes Mitglied widerspricht. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl statt, bei der die Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

8)      Nach Fristablauf bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

9)      Die Aufgaben des Vorstands bestehen insbesondere aus:

a)   Jährliches Einwerben der Fördermittel.

b)   Anwerben zusätzlicher Fördermitglieder und Erstellen jährlicher Mitgliederregister.

c)   Jährlicher Planung der Verwendung der aus Mitgliedsbeiträgen zu Verfügung stehenden Fördermittel.

d)   Information der Mitglieder über die geplante Verwendung der Mittel für das jeweilige Kalenderjahr.

e)   Besondere Aufgaben kann der Vorstand unter sich verteilen. Ihm obliegt die Verfügungsberechtigung über die Vereinskonten.

10)   Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Abstimmung kann auch durch schriftliche Umfrage erfolgen. Ein Beschluss gilt dann als angenommen, wenn die Mehrheit des Vorstands schriftlich zugestimmt hat.

11)   Vorstandsmitglieder können sich sächliche Auslagen nach vorheriger Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern und dem/der KassenprüferIn bis zu einer Höhe von 150 Euro pro Vorstandsmitglied und Jahr erstatten lassen.

§ 7 Geschäftsjahr und Kassenprüfung

1)      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2)      Über alle Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter der jeweiligen Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

3)      Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren eine/einen Kassenprüfer/Kassenprüferin, der/die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen.

4)      Der/Die KassenprüferIn prüft die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch. Er/Sie prüft damit die jährliche Verwendung der Mittel im Rahmen der besonderen Nachweispflicht für die Gemeinnützigkeit und informiert die Mitglieder schriftlich über die Kassenprüfung im November für das ablaufende Kalenderjahr.

5)      Der/Die KassenprüferIn erstattet in der Mitgliederversammlung Bericht. Er/Sie beantragt bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Vorstands.

§ 8 Auflösung des Vereins

1)      Die Auflösung des Vereins ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der teilnehmenden Mitglieder an einer eigens dazu anberaumten Mitgliederversammlung  zulässig.

2)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.

 

Beschlossen von der vereinsgründenden Mitgliederversammlung am 19. 11. 2010 in Bonn.


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